§ 183 – Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen
(1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder normal normal soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. normal normal normal arabic In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (3) Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Feststellungsbeteiligten der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung, normal normal die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, normal normal sein Anteil, normal normal die Zahl der Feststellungsbeteiligten und normal normal die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen normal normal normal arabic bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen als Gesellschafter an einer Feststellung beteiligt sind, müssen alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung bekannt gegeben werden.
- Die Bekanntgabe gilt für alle Beteiligten und muss darauf hinweisen, dass sie für und gegen alle wirkt.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die Personenvereinigung aufgelöst ist oder die Finanzbehörde weiß, dass sie nicht mehr rechtsfähig ist.
- Bei Meinungsverschiedenheiten oder dem Ausscheiden eines Beteiligten kann die Bekanntgabe auch nur an diesen erfolgen, solange er nicht widerspricht.
- Bei Einzelbekanntgabe müssen dem Beteiligten relevante Informationen zur Feststellung und Besteuerung mitgeteilt werden.